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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

1. Für das Vertragsverhältnis der NET 2000 GmbH gegenüber dem Kunden gelten, soweit nicht nachfolgend oder separat schriftlich abweichendes vereinbart wurde, die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der aktuell gültigen Fassung. Diese haben wir anliegend beigefügt.

 

2. Zusätzlich gelten folgende Bedingungen, die im Falle einer Abweichung von den Bestimmungen der VOB/B diesen vorgehen:

 

2.1 NET 2000 GmbH behält sich das Recht vor, bei Verträgen, die vereinbarungsgemäß zu einer Lieferung und/oder Leistung später als vier Monate nach Vertragsabschluß verpflichten, die hierfür vereinbarten Entgelte entsprechend den ggf. eingetretenen Kostensteigerungen (Lohnkosten, Materialkosten, Abgaben und sonstigen Lasten etc.) zu erhöhen. Die Erhöhung wird dem Auftraggeber rechtzeitig schriftlich angezeigt. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Auftraggeber ein Kündigungsrecht.

 

2.2 NET 2000 GmbH behält sich das Recht vor, im Falle einer Änderung des aktuellen gesetzlichen Umsatzsteuersatzes diesen für alle Lieferungen und/oder Leistungen die später als vier Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden, anzupassen. Die Anpassung wird dem Auftrag-geber rechtzeitig schriftlich angezeigt.

 

2.3 Sofern auf Verlangen des Auftraggebers außerhalb der üblichen Arbeitszeit ........... z.B. Mo bis Do 8.00 bis 16.30 Uhr, Freitag 8.00 bis 14.00 Uhr Arbeiten ausgeführt werden müssen, ist NET 2000 GmbH dazu berechtigt, dem Auftraggeber die Mehraufwendungen (Mehrarbeitszuschläge) wie folgt ............... in Rechnung zu stellen.

 

2.4 NET 2000 GmbH ist dazu berechtigt eine Teilabnahme auch über den Fall des § 12 VOB/B hinausgehend dann zu verlangen, wenn sich die Erbringung weiterer Lieferungen und Leistungen aus Gründen verzögert, die NET 2000 GmbH nicht zu vertreten hat und der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät.

 

2.5 Die Gewährleistungsverpflichtungen der NET 2000 GmbH richten sich nach § 13 VOB/B, mit der Einschränkung, daß sich diese nicht auf Teile erstreckt, die durch natürlichen Verschleiß eine kürzere Lebensdauer als die in § 13 VOB/B genannten Gewährleistungsfristen haben (z.B. Batterien, Glüh- und Leuchtstofflampen aller Art) und die aufgrund des natürlichen Verschleißes unbrauchbar oder schadhaft werden.

 

Für den Fall, daß eine von der NET 2000 GmbH gelieferte Sache schadhaft sein sollte, ist die NET 2000 GmbH zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Für den Fall, daß die Mangelbeseitigung oder die Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist fehlschlägt, ist der Auftraggeber dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen der NET 2000 GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

 

2.6 NET 2000 GmbH behält sich das Eigentum an allen Sachen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag und aus einer laufenden Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Soweit die NET 2000 GmbH mit dem Auftraggeber Bezahlung der Vergütung durch Scheck oder Wechsel vereinbart, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von der NET 2000 GmbH akzeptierten Wechsels und erlischt im Falle der Scheckzahlung erst mit unwiderruflicher Gutschrift des Schecks bei der NET 2000 GmbH.

 

Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die NET 2000 GmbH dazu berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und bereits gelieferte Sachen zurückzunehmen.

 

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Auftraggeber die NET 2000 GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, da-mit die NET 2000 GmbH dazu in die Lage versetzt wird Klage gem. § 771 ZPO zu erheben. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der NET 2000 GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den der NET 2000 GmbH entstandenen Ausfall.

 

2.7 Für den Fall, daß der Auftraggeber Abschlagszahlungen oder vereinbarte Vorauszahlungen - § 16 VOB/B - nicht fristgemäß leistet und eine Mahnung der NET 2000 GmbH fruchtlos bleibt, ist die NET 2000 GmbH dazu berechtigt, die Arbeiten einzustellen und die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen.

 

Abweichend von § 16 VOB/B gilt im Falle eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers, daß die NET 2000 GmbH dazu berechtigt ist, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz oder im Falle eines nachweislich höheren Verzugsschaden diesen geltend zu machen.

 

2.8 Ist zwischen den Parteien eine Sicherheitsleistung im Sinne von § 17 VOB/B vereinbart, ist NET 2000 GmbH unabhängig von dem Verlangen des Auftraggebers auch dazu berechtigt, die Sicherheit durch eine selbstschuldnerische, unbefristete Bankbürgschaft zu stellen.

 

2.9 Abweichend von § 18 Nr. 1 VOB/B vereinbaren die Parteien für den Fall, daß die Voraussetzungen des § 38 ZPO gegeben sind, Düsseldorf als zuständigen Gerichtsstand.

 

2.10 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, insbesondere solche, die eine Vertragsstrafenregelung entsprechend § 11 VOB/B vorsehen, werden von der NET 2000 GmbH grundsätzlich nicht anerkannt. Eine Abweichende Vereinbarung bedarf zwingend der Schriftform.